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Alt 01.04.2009, 02:43   #1
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Standard Fernsehprogramme künftig mit Angaben zu Nettosendezeiten

Radio- und Fernsehsenderbetreiber sollen künftig Nettosendezeiten für ihre Sendungen in Programmlisten angeben.

In einem der Redaktion vorliegendem Schreiben an die EU-Kommission heisst es, dass Anbieter von Rundfunk- und Fernsehsendungen künftig verpflichtet werden sollen, in ihren Programmangaben eindeutige Angaben zu Brutto- und Netto-Laufzeiten ihrer Sendungen zu veröffentlichen.

Dem Verbraucher soll dadurch die Möglichkeit der qualitativen Unterscheidung von Sendern gegeben werden. Unterbrechungen einer im Rundfunk- bzw. TV-Programm ausgeschriebenen Sendung durch Ausstrahlung von Werbung sollen genauso minutengenau aufgeführt werden, wie die Einblendungen von sogenannten Split-Screens.

Verbraucherschützer hatten sich für die Einführung der neuen Richtlinie stark gemacht, da sie die Zuhörer und Zuschauer von Sendungen immer mehr um ihre kostbare Zeit betrogen sahen.

So sei es bislang üblich gewesen, einen Samstag-Abend-Spät-Spielfilm von 22.15Uhr bis 0:20Uhr auszuschreiben. Die tatsächliche Laufzeit der Filmanteile in diesem Zeitraum beträgt (bedingt durch zensierte Szenen und Werbeeinblendungen) aber z.B. nur 96 Minuten. Von diesen 96 Minuten tatsächlichem Sendungsinhalt entfallen dann nocheinmal 6 Minuten durch die Einblendung von Split-Screens und durchlaufenden Textwerbungen. Im vorliegenden Beispiel blieben also nur rund 90 Minuten uneingeschränkter Genuss an der Sendung. Der gleiche Titel auf einer FSK18 DVD hätte hingegen eine Spieldauer von 108 Minuten plus zusätzlichem Material.

Dem Verbraucher (in diesem Fall: dem Zuschauer) wird durch die bisher nicht durchgeführte Auflistung von Brutto- und Netto-Laufzeiten so also zunächst der Eindruck vermittelt, es handelte sich bei der ausgestrahlten Sendung um das komplette Werk, so wie es von den Filmemachern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Im Handel ist eine solche Kennzeichnungspflicht zum Schutze der Verbraucher schon lange Pflicht. Hier müssen z.B. eindeutige Angaben über die Füllmenge bzw. Inhalt einer Verpackung gemacht werden. Um nichts anderes handle es sich bei der neuen Richtlinie ebenfalls.

Unerwartete Unterstützung erhielten die Verbraucherschützer hierbei von den Verbänden der Filmspielhausbetreiber und der DVD-Hersteller, die in einer solchen Maßnahme eine Chance für zukünfitg höhere Besucherzahlen in den Öffentlichen Lichtspielhäusern und steigende Verkäufe bei den DVDs sehen.
"Wenn der Verbraucher von vornherein weiss, dass er bei der Ausstrahlung im TV eine zusätzliche Zeit von X Minuten bei gleichzeitig weniger enthaltenem Inhalt als beim Original aufgebrummt bekommt, geht er vielleicht beim nächsten mal doch lieber in das Kino seiner Wahl oder kauft sich die DVD!" liessen Vertreter der Filmspielhausbetreiber und der DVD-Hersteller verlauten.

Umstellen müssen sich nach der Einführung dieser neuen Richtlinie vorallem die Verleger von Programmzeitschriften und -listen. So müssen nun die angegebenen Sendezeiten einzelner Sendungen mehrfach gesplittet werden. Der Beginn der Ausstrahlungszeiten der Werbeblöcke müsse ähnlich eindeutig wie es im Internet der Fall ist, mit einer eindeutigen Kennzeichung durch Begriffe wie "Werbung" oder "Advertising" gegeben sein.

Etwas einfacher soll die Richtline bei reinen Rundfunkprogrammen durchgesetzt werden. Hier müsse nur zu Beginn einer jeden Sendung der Werbeanteil in Prozent durchgesagt werden. Dies liesse sich leicht in die Trailer der Sendungen einflechten und könnte sich dann so anhören "Mit der besten Musik und nur 66 Prozent Werbeanteil - das sind 3 Prozent weniger, als bei 'Radio soundso'! Mehr Musik, mehr Information!". Also durchaus auch ein Kriterium, mit dem die Radiosender dann auch für sich selbst werben können, denn vergleichende Werbung ist ja mittlerweile gestattet.

Unterstützung erhält die Initiative nun auch aus Reihen der EU, denn weiniger TV-Konsum führt letztendlich auch zu weniger Energieverbrauch, der schliesslich auch im Sinne des Umweltschutzes ist.

Das komplette Entwurfspapier der Richtlinie kann unter folgendem Link eingesehen werden: (Link)
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